Satzung

Präambel
  • Aus Gründen der Vereinfachung wird im folgenden Text die männliche Form verwendet. Die jeweiligen Begriffe
    gelten jedoch in der männlichen und weiblichen Form.
§1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Blasorchester Ismaning“, nachstehend kurz Verein genannt und hat seinen Sitz in
    Ismaning.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in München eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 – Zweck und Ziele
  1. Der Verein dient der Förderung der Kunst in Form der Blasmusik auf einer breiten Grundlage gemäß § 52 Abs. 2
    Satz 1 Nr. 5 AO.
  2. Um diesen Zweck zu erreichen nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:
    1. Förderung der Ausbildung von Musikern,
    2. insbesondere gezielte Jugendarbeit durch Einzel- und Gruppenunterricht innerhalb des Vereins. Das
      Zusammenspiel wird in einer Jugendkapelle unter Leitung eines geschulten Dirigenten vermittelt, um die
      Jungmusiker an das Blasorchester heranzuführen.
    3. Durchführung von Konzertveranstaltungen
    4. Unentgeltliche Mitwirkung an Veranstaltungen befreundeter bzw. benachbarter Vereine
    5. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit
      seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
§3 – Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
    „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
    Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind
    oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vereinsvermögen der
    Gemeinde Ismaning zufallen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von §2
    dieser Satzung zu verwenden hat.
§4 – Mitgliedschaft
  1. Dem Verein gehören an:
    1. Aktive Mitglieder (Musiker und Jungmusiker)
    2. Passive Mitglieder
    3. Ehrenmitglieder – sind Personen, die sich um die Blasmusik und um den Verein besondere Verdienste
      erworben haben und von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern
      ernannt worden sind.
§5 – Aufnahme
  1. Der Antrag auf Aufnahme von Mitgliedern in den Verein erfolgt schriftlich mittels Aufnahmeantrag bei der
    Vorstandschaft.
  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft im Einvernehmen mit dem musikalischen Leiter des
    Blasorchesters.
  3. Gegen eine ablehnende Entscheidung der Vorstandschaft kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den
    Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Bei zustimmender Entscheidung über den Antrag durch die Vorstandschaft bzw. durch die Mitgliederversammlung ist
    der Beitritt zum Verein mit der Anerkennung und Unterzeichnung dieser Satzung vollzogen.
§6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Alle Mitglieder haben das Recht, nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen und
    Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und
    ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der
    Organe des Vereins durchzuführen.
  3. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Musikproben sowie an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und
    sich an den musikalischen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.
§7 – Austritt und Ausschluss
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Den Antrag auf Austritt aus dem Verein stellt das Mitglied schriftlich bei der Vorstandschaft.
  3. Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr
    Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch die Vorstandschaft ausgeschlossen
    werden. Ein betroffenes Mitglied kann gegen die Entscheidung der Vorstandschaft innerhalb einer Frist von vier
    Wochen nach Zustellung des Ausschlussschreibens Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung
    entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung, bei einem Einspruch mit dem Datum der
    Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
  4. Das Eigentum des Vereins ist bei Beendigung der Mitgliedschaft binnen eines Monats in ordnungsgemäßem Zustand an
    den Verein zurückzugeben.
§8 – Organe
  1. Organe sind:
    1. Die Mitgliederversammlung
    2. Die Vorstandschaft
    3. Die Vereinsausschüsse
§9 – Mitgliederversammlung
  1. Zur Mitgliederversammmlung ist vom Vorsitzenden nach eigenem Ermessen oder auf Beschluss der Vorstandschaft oder
    auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder, mindestens jedoch einmal jährlich im 1. Quartal unter Angabe der
    Tagesordnung, spätestens 2 Wochen vor Termin schriftlich einzuladen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
    1. Wahl der Vorstandsmitglieder und der zwei Kassenprüfer,
    2. Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und der einzelnen Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer,
    3. Genehmigung der Haushaltsführung und der Grundsätze künftigen Finanzgebarens,
    4. Entlastung der Vorstandschaft,
    5. abschließende Beschlussfassung über Mitgliedsaufnahme und -ausschlüsse in Einspruchsfällen,
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    7. Änderung der Satzung,
    8. Auflösung des Vereins.
  3. In der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder der Vorstandschaft und alle aktiven Mitglieder stimmberechtigt.
    Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stimmübertragung ist nicht möglich. Jedes Mitglied hat eine
    Stimme. Bei der Abstimmung nach §9 Ziffer 2d sind die Mitglieder der Vorstandschaft nicht stimmberechtigt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Bei der
    Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  5. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer
    zu unterzeichnen ist.
§10 – Vorstandschaft
  1. Die Vorstandschaft besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Schriftführer,
    4. dem Kassier,
    5. dem Jugendverteter,
    6. dem Notenwart,
    7. der musikalischen Leitung
  2. Die Vorstandschaft beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die
    Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder des Gesetzes zuständig ist. Weiterhin ist die
    Vorstandschaft verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und für die
    Verpflichtung des Dirigenten, die der Bestätigung der Mitgliederversammlung bedarf.
  3. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein berechtigt den
    Verein zu vertreten. Im Innenverhältnis darf der Stellvertreter des Vorsitzenden das Vorstandsamt nur bei
    Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.
  4. Der Vorsitzende kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.
  5. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden
    mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
§11 – Wahlen und besondere Bestimmungen
  1. Die Mitglieder der Vorstandschaft (Ausnahme musikalische Leitung) werden von der Mitgliederversammlung für eine
    Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Vorstandschaft beruft mindestens einen musikalischen Leiter in den Vorstand. Die musikalische Leitung ist
    immer aktives Vereinsmitglied. Sollte die musikalische Leitung keinen Honorarvertrag haben, wird diese von der
    Mitgliederversammlung gewählt.
  3. Die zwei Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist
    zulässig.
  4. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so muss in der nächsten
    Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Die Vorstandschaft ist berechtigt, bis zur Ersatzwahl
    ein Mitglied kommissarisch mit der Aufgabe des Ausgeschiedenen zu beauftragen.
  5. Scheiden während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der Mitglieder der Vorstandschaft aus, haben automatisch
    Neuwahlen in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen, die von der verbliebenen Vorstandschaft
    innerhalb von zwei Monaten nach Ausscheiden des (z.B. sechsten) Vorstandsmitgliedes einzuberufen ist.
  6. Vor Beginn der Wahlen wird in offener Abstimmung ein Wahlleiter gewählt. Er führt die Wahlen durch. Die
    Mitgliederversammlung entscheidet darüber, ob in offener Abstimmung oder geheim gewählt werden soll.
  7. Ein Bewerber gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält
    keiner der Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine
    Stichwahl durchgeführt.
  8. Das Amt eines jeden Mitglieds der Vorstandschaft und der Kassenprüfer wird ehrenamtlich wahrgenommen.
§12 – Mitgliedbeiträge
  1. Für aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben. Passive Mitglieder unterstützen
    den Verein durch einen Jahresbeitrag. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliedsversammlung in einfacher Mehrheit
    bestimmt.
§13 – Jugendordnung
  1. Die Mitgliederversammlung kann eine Jugendordnung erlassen.
§14 – Datenschutz
  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über
    persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der
    gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei
    handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern
    (Festnetz und Mobil) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Instrument(e), etc. im Verein. Es gilt der Maßstab der
    Verhältnismäßigkeit.
  2. Als Mitglied vom M.O.N. (Musikbund von Ober- und Niederbayern) ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der
    Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den M.O.N. zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum,
    Geschlecht, Instrument. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des M.O.N.
  3. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder
    Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge
    erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder [Name, Adresse, Geburtsdatum
    oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.] an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei
    vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
  4. Im Zusammenhang mit seinem kulturellen Zweck, sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der
    Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos
    zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Die Veröffentlichung/Übermittlung von
    Daten beschränkt sich hierbei auf Name und Funktion im Verein. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem
    Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs
    unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
  5. Auf der vereinseigenen Homepage werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten
    veröffentlicht: Name, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich –
    Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von
    Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und
    Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene
    Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner
    personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied
    rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit,
    bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt
    die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden
    Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.
  6. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Mitglieder
    herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
  7. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
    Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem
    vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und
    Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu
    verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  8. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34,
    35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der
    Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
  9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen,
    entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.
§15 – Satzungsänderungen
  1. Eine Änderung der Satzung bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Zur
    Änderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen, dieser muss auf der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung
    aufgeführt sein.
§16 – Auflösung
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit einer
    3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag
    vorliegen.
§17 – Inkrafttreten der Satzung
  1. Die Satzung tritt am Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Registergericht in Kraft.

Errichtet am 22.10.1991
Neu gefasst am 20.03.2000
Geändert am 30.01.2018
Ergänzt am 10.07.2018

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